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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Straßwalchner Kulturvereinigung“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 5204 Straßwalchen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Straßwalchen.

§ 2 Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:

  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung kultureller Betätigung
  • Vermittlung von Kultur
  • Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
  • Förderung der Kulturellen Identität der Marktgemeinde Straßwalchen
  • Förderung von kulturellen Aktivitäten im ländlichen Räumen
  • Beteiligung an der Kulturpolitik
  • Begeisterung der Jugend für Kunst und Kultur

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:

  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
  • Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Wandertage, sonstige Veranstaltungen
  • Veranstaltung von Workshops und Seminaren
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  • Veranstaltung von Wettbewerben


Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf_innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Fundraising
  • Einnahmen aus Crowdfunding
  • Sammlungen
  • Bausteinaktionen
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
  • Sponsoring
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Verkauf vereinseigener Publikationen
  • Werbeeinnahmen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Präsidiums durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Präsidium erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

3. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.

5. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht gemäß § 15 offen. Vom Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte, nicht aber die Pflichten des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),

2. Präsidium (siehe § 11 bis § 13),

3. Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und

4. Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.

5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der gewählte Vorsitzende der vergangenen Funktionsperiode des Präsidiums.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,

2. Beschlussfassung über den Voranschlag,

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Präsidiums oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein,

4. Entlastung des Präsidiums,

5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,

6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

§ 11 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

2. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Präsidiums ist auf drei Jahre beschränkt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Das Präsidium kann nur vom Vorsitzenden des Präsidiums einberufen werden.

5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Präsidium nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Präsidiums an der Sitzung des Präsidiums teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.

7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, welcher bei der Mitgliederversammlung durch die ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt wurde.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Präsidiums durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. des neuen Mitglieds des Präsidiums in Kraft.

10. Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,

2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,

3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

6. Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

1. Der Vorsitzende der Präsidiums (Präsidiumsvorsitzender) ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidiumsvorsitzenden. Im Falle einer Verhinderung tritt an seiner Stelle der Vorsitzende-Stellvertreter des Präsidiums.

2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Präsidiums. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist das Präsidium berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Präsidiums sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter_innen und für die_den Vorsitzende_n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen und ihren Sitz in der Marktgemeinde Straßwalchen haben.

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